Studienordnung für den Studiengang Pharmazie der LMU München
vom 17.07.2002 mit der 1. Satzung zur Änderung vom 01.06.2004
Aufgrund des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 72 Abs 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erläßt die Ludwig-Maximilians-Universität München die folgende Studienordnung für den Studiengang Pharmazie:
§1 Geltungsbereich
Die vorliegende Studienordnung beschreibt unter Berücksichtigung der Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) vom 19. Juli 1989 (BGBl I S. 1489), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Dezember 2000 (BGBl I S. 1714), Ziele, Inhalte und Verlauf des Studiums für den Studiengang Pharmazie der Universität München.
§2 Studiendauer
(1) Dieser Studienordnung liegt die in §1 Abs. 1 Nr. 1 AAppO festgelegte Studienzeit von acht Fachsemestern zugrunde.
(2) Die Regelstudienzeit im Sinne des §10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes ( HRG) beträgt vier Jahre.
§3 Studienbeginn
Das Studium kann zum Wintersemester oder zum Sommersemester aufgenommen werden.
§4 Studienvoraussetzungen
Für die Aufnahme des Studiums gelten die allgemeinen Vorschriften über die Zulassung zum Hochschulstudium.
§5 Ziele des Studienganges
(1) Das Studium bereitet auf die Tätigkeit des Apothekers und der Apothekerin in anwendungs-, lehr- und forschungsbezogenen Tätigkeitsfeldern vor.
(2) Im Verlauf des Studiums werden vermittelt:
Kenntnisse und Fertigkeiten auf den Gebieten
- Allgemeine Chemie der Arzneistoffe, Hilfsstoffe und Schadstoffe
- Pharmazeutische Analytik
- Wissenschaftliche Grundlagen, Mathematik und Arzneiformenlehre
- Grundlagen der Biologie und Humanbiologie
- Biochemie und Pathobiochemie
- Pharmazeutische Technologie und Biopharmazie
- Biogene Arzneistoffe
- Medizinische Chemie und Arzneistoffanalytik
- Pharmakologie und Klinische Pharmazie,
sowie Kenntnisse und Fertigkeiten in einem zu den Pharmazeutischen Wissenschaften gehörenden Wahlpflichtfach. Über die Zulassung einzelner Fächer als Wahlpflichtfach und die Zulassungsvoraussetzungen entscheidet die Strukturkommission Lehre unter Leitung des Studiendekans.
§6 Studieninhalte
(1) Das Grundstudium vermittelt eine breite naturwissenschaftliche Ausbildung in allgemeiner, anorganischer, organischer, physikalischer, pharmazeutischer und analytischer Chemie (insbesondere anorganischer, organischer und instrumenteller Analytik), in Biologie (insbesondere systematischer und pharmazeutischer Biologie sowie zytologischer und histologischer Grundlagen der Biologie), Mathematik und Physik (insbesondere Experimentalphysik). Hinzu kommen Grundlagen der Arzneiformenlehre, der Mikrobiologie, die pharmazeutische und medizinische Terminologie und die chemische Nomenklatur, Biogene Arzneimittel, Toxikologie, Grundlagen der Anatomie und Physiologie, Ernährungslehre sowie eine Einführung in die Geschichte der Naturwissenschaften unter besonderer Berücksichtigung der Pharmazie.
(2) Das Hauptstudium erweitert und vertieft diese Kenntnisse auf dem Gebiet der Herstellung, Isolierung und Prüfung von Arzneistoffen und Zubereitungen sowie der Medizinprodukte. Außerdem werden Zusammenhänge zwischen chemischer Struktur und Wirkung der Arzneisubstanzen und Mechanismen physiologisch-chemischer Prozesse, molekulare Vorgänge der Arzneimittelwirkung sowie Wechselbeziehungen zwischen den Bestandteilen der verschiedenen Arzneizubereitungen deutlich gemacht. Hinzu kommen Kenntnisse der Pharmakologie, Toxikologie und Pharmakotherapie sowie Grundlagen der Klinischen Chemie und Pathobiochemie, dazu Kenntnisse über Klinische Pharmazie, Pharmakoepidemiologie und Pharmakoökonomie. Weiterhin werden Kenntnisse über biogene Arzneistoffe, Biotechnologie, Immunologie, Impfstoffe und Sera und über Gentechnik vermittelt. Hinzu kommen weiterhin Kenntnisse der Pharmazeutischen Technologie und Biopharmazie einschließlich der arzneiformenbezogenen Pharmakokinetik, sowie zur Qualitätssicherung bei Herstellung und Prüfung. Ferner werden Kenntnisse in speziellen Rechtsgebieten der Pharmazie vermittelt.
§7 Studienabschnitte (s. Anlage - Link Studienplan????)
(1) Die Hochschulausbildung gliedert sich in ein viersemestriges Grund und in ein viersemestriges Hauptstudium. Das Grundstudium wird mit dem Ersten Prüfungsabschnitt, das Hauptstudium mit dem Zweiten Prüfungsabschnitt abgeschlossen. Die Voraussetzungen für den Dritten Prüfungsabschnitt, der außerhalb der Hochschulen abzulegen ist, regelt die Approbationsordnung.
(2) Die Studieninhalte (§6) werden in folgenden Lehrveranstaltungsarten vermittelt:
1. theoretische Lehrveranstaltungen (insbesondere Vorlesungen);
2. Seminare;
3. praktische Lehrveranstaltungen (insbesondere Praktika, Kurse, Übungen und Exkursionen).
Die Gesamtzahl der Unterrichtsstunden aller erforderlichen (Pflicht- und Wahlpflicht-) Lehrveranstaltungen beträgt 3262 (entsprechend 233 Semesterwochenstunden, SWS). Die Verteilung der SWS auf die (Pflicht-) Lehrveranstaltungen in den einzelnen Studienabschnitten ergibt sich aus dem Studienplan (§9).
(3) Die Lehrveranstaltungen, gegliedert nach praktischen Lehrveranstaltungen und Seminaren, für die eine regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme bei der Anmeldung zur Pharmazeutischen Prüfung nachzuweisen ist, und theoretischen Lehrveranstaltungen (Vorlesungen), sind im Anhang zu dieser Studienordnung aufgeführt. Soweit die Teilnahme an vorgeschriebenen praktischen Lehrveranstaltungen oder Seminaren vom Nachweis bestimmter Kenntnisse abhängig ist, enthält die Anlage eine entsprechende Regelung.
(4) Die Bescheinigung der erfolgreichen und regelmäßigen Teilnahme an einer praktischen Lehrveranstaltung nach dem Muster der Anlagen 2 oder 3 AppO kann nur erteilt werden, wenn die erforderlichen praktischen und theoretischen Kenntnisse über den der Lehrveranstaltung zugehörigen Wissensstoff nachgewiesen wurden. Die Leitung der Veranstaltung bestimmt, in welcher Form der Nachweis zu führen ist. Studienleistungen bestehen bei praktischen Lehrveranstaltungen aus Praktikumsaufgaben mit Protokollen, Zwischenprüfungen und Testaten (praktischer Teil), sowie einer mündlichen oder schriftlichen Abschlußprüfung. Zwischen dem Ende des praktischen Teils einer Lehrveranstaltung und der Abschlußprüfung soll ein angemessener zeitlicher Abstand eingehalten werden. An der Abschlußprüfung zu einer praktischen Lehrveranstaltung kann nur teilnehmen, wer den praktischen Teil vollständig und erfolgreich erfüllt hat. Die Erteilung einer Bescheinigung setzt voraus, daß beide Teile mit Erfolg abgeschlossen worden sind. Sind Studenten an der Teilnahme an einer praktischen Lehrveranstaltung durch Gründe verhindert, die sie nicht zu vertreten haben (z.B. durch Krankheit, nachgewiesen mit einer ärztlichen Bescheinigung) und beträgt die versäumte Zeit nicht mehr als 20% der gesamten Praktikumszeit, so erhalten sie Gelegenheit, die versäumten Leistungen vor der Abschlußprüfung nachzuholen. Beträgt die versäumte Zeit mehr als 20%, so ist die Lehrveranstaltung insgesamt zu wiederholen. Eine solche Wiederholung wird auf die Wiederholungsmöglichkeit gemäß Absatz 5 Satz 1 nicht angerechnet.
(5) Eine erfolglos besuchte praktische Lehrveranstaltung kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholung muß zum nächstmöglichen Termin wahrgenommen werden. Für Studenten, welche den praktischen Teil erfolgreich abgeschlossen haben, die Abschlußprüfung aber nicht bestanden haben, wird von der Leitung der Lehrveranstaltung bis zum Beginn der Vorlesungszeit des folgenden Semesters ein Nachholtermin für die Abschlußprüfung angeboten. Studenten, welche den praktischen Teil erfolgreich abgeschlossen haben, die Abschlussprüfung einschließlich des Nachholtermins aber nicht bestanden haben, nehmen zur Wiederholung ohne erneute Teilnahme am praktischen Teil der Lehrveranstaltung an der Abschlussprüfung der Lehrveranstaltung im folgenden Semester und erforderlichenfalls an deren Nachholtermin teil.
(6) Für Seminare gilt Absatz 4 entsprechend, wobei jedoch keine praktischen Aufgaben zu erfüllen sind. Ein erfolglos besuchtes Seminar kann zweimal wiederholt werden. Für Studenten, welche die Abschlußprüfung nicht bestanden haben, wird von der Leitung des Seminars bis zum Beginn der Vorlesungszeit des folgenden Semesters ein Nachholtermin für die Abschlußprüfung angeboten. Die Teilnahme an solchen Nachholterminen wird auf die Wiederholungsmöglichkeiten gemäß Satz 2 nicht angerechnet.
§8 Prüfungen
(1) Die Meldung zum Ersten Prüfungsabschnitt soll nach dem vierten Semester erfolgen.
(2) Die Meldung zum Zweiten Prüfungsabschnitt kann gemäß §6 Abs. 4 Nr. 2 AAppO frühestens nach Abschluß des achten Fachsemesters erfolgen.
§9 Studienplan
Die inhaltliche Ausfüllung der Studienordnung ergibt sich aus dem Studienplan, der vom zuständigen Fachbereich im Benehmen mit den betroffenen Fachbereichen erstellt wird. Der Studienplan gibt, gegliedert nach Fachsemestern, Empfehlungen für den Studienverlauf und macht für jede Lehrveranstaltung Angaben, insbesondere über den Themenkreis, die Zahl der SWS und die zeitliche Einordnung in den Studienablauf.
§10 Anrechenbarkeit von Studienleistungen
Für die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen, an anderen Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland oder an Hochschulen des Auslands erbracht worden sind, gilt §22 AAppO.
§11 Studienfachberatung
Die Studienfachberatung wird in der Verantwortung der Professoren des Studiengangs Pharmazie durchgeführt. Studenten sollten eine Studienfachberatung insbesondere in folgenden Fällen in Anspruch nehmen:
- nach nichtbestandenen Prüfungen
- im Falle von Studiengang- oder Hochschulwechsel
- für Studienanfänger werden Einführungsveranstaltungen durchgeführt, bei denen u.a. auf die gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften und auf §7 Abs. 2 AAppO hingewiesen wird.
§12 Schluß- und Übergangsbestimmungen
(1) Diese Studienordnung tritt mit Wirkung zum 1. Oktober 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Studienordnung für den Studiengang Pharmazie der Ludwig-Maximilians-Universität München vom 2. März 1994 (KWMBl II S. 274) vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 außer Kraft.
(2) Für Studenten, für die nach §23 AAppO die AAppO in der bis zum 30. September 2001 geltenden Fassung fortgilt, gilt insoweit weiterhin die in Absatz 2 Satz 2 genannte Studienordnung.
Anlage zu §7 Lehrveranstaltungen im Studiengang Pharmazie
A. Grundstudium Lehrveranstaltungen gemäß Anlage 1 zu §2 Abs. 2 AAppo:
Voraussetzungen für Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Grundstudium (PDF, 64 KB)
I. Praktische Lehrveranstaltungen (*Nachweis; fachliche Voraussetzung (regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an Position))
1. Allgemeine und analytische Chemie der anorganischen Arzneistoffe, Hilfsstoffe und Schadstoffe (unter Einbeziehung von Arzneibuch-Methoden) (B; -)
2. Quantitative Bestimmung von Arznei-, Hilfs- und Schadstoffen (unter Einbeziehung von Arzneibuch-Methoden) (B; 1.)
3. Instrumentelle Analytik (B; 2., 9., 10., 16.)
4. Chemie einschließlich der Analytik der organischen Arzneistoffe, Hilfsstoffe und Schadstoffe (B; 1., 2.)
5. Arzneiformenlehre (B; 1., 2., 4., 9., 10., 18.)
6. Pharmazeutische Biologie I (Untersuchungen arzneistoffproduzierender Organismen) (B; -)
7. Zytologische und histologische Grundlagen der Biologie (T; -)
8. Arzneipflanzen-Exkursionen, Bestimmungsübungen (T; -)
9. Physikalische Übungen für Pharmazeuten (B; -)
10. Physikalisch-chemische Übungen für Pharmazeuten (T; -)
11. Mikrobiologie (B; -)
12. Pharmazeutische Biologie II (Pflanzliche Drogen) (B; 6., 7., 8.)
13. Kursus der Physiologie (B; 7.)
II. Seminare (*Nachweis; fachliche Voraussetzung (regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an Position))
14. Stereochemie (B; 1., 2.)
15. Chemische Nomenklatur (T; -)
16. Mathematische und statistische Methoden für Pharmazeuten (B; -)
17. Toxikologie der Hilfsstoffe und Schadstoffe (T; -)
18. Pharmazeutische und medizinische Terminologie (T; -)
III. Theoretische Lehrveranstaltungen (Vorlesungen)
19. Chemie für Pharmazeuten
20. Einführung in die instrumentelle Analytik
21. Pharmazeutische/Medizinische Chemie
22. Allgemeine Biologie für Pharmazeuten
23. Systematische Einteilung und Physiologie der pathogenen und arzneistoffproduzierenden Organismen
24. Grundlagen der Arzneiformenlehre
25. Physik für Pharmazeuten
26. Grundlagen der Physikalischen Chemie
27. Geschichte der Naturwissenschaften unter besonderer Berücksichtigung der Pharmazie
28. Grundlagen der Anatomie und Physiologie
29. Biogene Arzneimittel (I)
30. Grundlagen der Ernährungslehre
B. Hauptstudium
An den Seminaren und praktischen Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums kann teilnehmen, wer den 1. Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung in allen Fächern bestanden hat. Darüber hinaus kann teilnehmen, wer zum 1. Prüfungsabschnitt zugelassen ist, jedoch nur in dem auf die erstmalige Zulassung folgenden Semester (§15 Abs. 5 AAppO).
Lehrveranstaltungen gemäß Anlage 1 zu §2 Abs. 2 AAppO:
Voraussetzungen für Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Hauptstudium (PDF, 63 KB)
I. Praktische Lehrveranstaltungen (*Nachweis; fachliche Voraussetzung (regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an Position)
31. Arzneistoffanalytik unter besonderer Berücksichtigung der Arzneibücher (Qualitätskontrolle und –sicherung bei Arzneistoffen) und der entsprechenden Normen für Medizinprodukte (B; -)
32. Arzneimittelanalytik (Drug Monitoring, toxikologische und umweltrelevante Untersuchungen) (B; 31., 33., 34., 35.)
33. Pharmazeutische Biologie III (Biologische und phytochemische Untersuchungen) (B; 31.)
34. Pharmazeutische Technologie einschließlich Medizinprodukten (B; 31., 33., 35.)
35. Biochemische Untersuchungsmethoden einschließlich Klinischer Chemie (B; 31.)
36. Wahlpflichtfach (B; siehe §5 Abs. 2)
37. Pharmakologisch-toxikologischer Demonstrationskurs (B; 31., 33., 35., 43.)
II. Seminare (*Nachweis; fachliche Voraussetzung (regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an Position)
38. Klinische Pharmazie (B; -)
39. Qualitätssicherung bei der Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln (T; 31., 33., 35.)
40. Biopharmazie einschließlich arzneiformenbezogener Pharmakokinetik (B; 31., 33., 35.)
41. Pharmakoepidemiologie und Pharmakoökonomie (T; 37.)
42. Pharmakotherapie (B; 37.)
43. Biogene Arzneimittel II (Phytopharmaka, Antibiotika, gentechnisch hergestellte Arzneimittel) (T; 31.)
III. Theoretische Lehrveranstaltungen (Vorlesungen)
44. Pharmazeutische/Medizinische Chemie
45. Pharmazeutische Biologie; Arzneipflanzen, biogene Arzneistoffe, Biotechnologie
46. Immunologie, Impfstoffe und Sera
47. Grundlagen der Biochemie
48. Biochemie und Molekularbiologie
49. Pharmazeutische Technologie einschließlich Medizinprodukten
50. Biopharmazie einschließlich arzneiformenbezogener Pharmakokinetik
51. Pathophysiologie/Pathobiochemie
52. Pharmakologie und Toxikologie
53. Grundlagen der Klinischen Chemie und der Pathobiochemie
54. Krankheitslehre
55. Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker
*B = Bescheinigung über die erfolgreiche und regelmäßige Teilnahme; T = Nachweis der regelmäßigen Teilnahme. Die Unterrichtsleitung bestimmt, in welcher Form dieser Nachweis zu erbringen ist.
Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Senats der Ludwig-Maximilians-Universität München vom 6. Dezember 2001 und 20. Juni 2002 und nach ordnungsgemäßer Durchführung des Anzeigeverfahrens gemäß Art. 72 Abs. 3 BayHSchG (Anzeige der Satzung durch Schreiben vom 21. Juni 2002 Nr. I A 3 - H/1095/01, Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 8. Juli 2002 Nr. X/5-5e65c(BA)-10b/30 656).
München, den 17. Juli 2002
Professor Dr. Andreas Heldrich, Rektor
Die Satzung wurde am 19. Juli 2002 in der Universität München niedergelegt, die Niederlegung wurde am 22. Juli 2002 durch Anschlag in der Universität bekanntgegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 22. Juli 2002.
2. Änderungssatzung vom 02. 11. 2004 (PDF) (PDF, 183 KB)